Zusätzliche Unterstützungen im Kalenderjahr 2021
§ 5a.
(1) Abweichend von § 1, § 2 Abs. 1 und § 3 kann der Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Kalenderjahr 2021 Unterstützungen der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsträger in Höhe von bis zu weiteren 250 Millionen Euro vorsehen. Der Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport kann sich dabei zur Abwicklung Dritter bedienen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.
(2) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat hierüber im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Richtlinien über das Verfahren unter Anwendung von § 3 Abs. 1 und 1a zu erlassen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung dieser Maßnahmen in Höhe von 250 Millionen Euro sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Gesetzesnummer
20011196
Dokumentnummer
NOR40227482
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