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§ 5a NPO-Fonds-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Zusätzliche Unterstützungen im Kalenderjahr 2021

§ 5a.

(1) Abweichend von § 1, § 2 Abs. 1 und § 3 kann der Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Kalenderjahr 2021 Unterstützungen der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsträger in Höhe von bis zu weiteren 250 Millionen Euro vorsehen. Der Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport kann sich dabei zur Abwicklung Dritter bedienen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.

(2) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat hierüber im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Richtlinien über das Verfahren unter Anwendung von § 3 Abs. 1 und 1a zu erlassen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung dieser Maßnahmen in Höhe von 250 Millionen Euro sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20011196

Dokumentnummer

NOR40227482

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