Gilt für die Zeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 (vgl. Artikel XVI).
Anlage I
Allgemeine Hinweise
Gliederungselemente des Bundesvoranschlages
Anlage I Bundesvoranschlag 2020
(Anm.: Allgemeine Hinweise, Gliederungselemente des Bundesvoranschlages und Anlage I Bundesvoranschlag 2020 als PDF dokumentiert
Art. 7 Abs. 4 der Novelle BGBl. I Nr. 148/2021 lautet: „Soweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 an dessen Stelle der Begriff „Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2021
Gesetzesnummer
20011188
Dokumentnummer
NOR40237241
Zusatzdokumente: Anlage 1
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