Artikel 11
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen
(1) Artikel XI.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2020 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 76 BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:
- 1. gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 5 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
- 2. gemäß § 76 Abs. 6 BHG 2013 bis zu einem Schätzwert von 0,070 Millionen Euro im Einzelfall;
- 3. gemäß § 76 Abs. 7 BHG 2013 bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,035 Millionen Euro im Einzelfall.
- Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Abs. 5 B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.
(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen. Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020
Gesetzesnummer
20011188
Dokumentnummer
NOR40223741
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