Artikel 1
Bewilligung
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2020 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
| Allgemeine Gebarung | Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit |
| (Beträge in Millionen Euro) | |
Auszahlungen | 102 389,239 | 118 495,269 |
Einzahlungen: | 81 790,776 | 139 093,732 |
Nettofinanzierungsbedarf: | 20 598,463 |
|
Finanzierungsüberschuss: |
| 20 598,463 |
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2020 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020
Gesetzesnummer
20011188
Dokumentnummer
NOR40223730
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