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Artikel 1 BFG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2020

Artikel 1

Bewilligung

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2020 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeine Gebarung

Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit

 

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen

102 389,239

118 495,269

Einzahlungen:

81 790,776

139 093,732

Nettofinanzierungsbedarf:

20 598,463

 

Finanzierungsüberschuss:

 

20 598,463

   

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2020 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

20011188

Dokumentnummer

NOR40223730