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Anhang Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2021

Anhang

zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

(Anm.: Anhang als PDF dokumentiert; im Anhang der Novelle BGBl. II Nr. 72/2021 wurde der gesamte konsolidierte Anhang wiedergegeben, dokumentiert wurde dieser Anhang als Anlage 2.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, V 236/2022, dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am 17. Oktober 2023, folgende Sätze in den als Anhänge zu Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes veröffentlichten Richtlinien als gesetzwidrig aufgehoben:

  1. 1. den zweiten Satz in Punkt 2.4 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 225/2020, idF BGBl. II Nr. 72/2021;
  2. 2.
  3. 3.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 15. April 2024 in Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 323/2023).

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, V 145/2022, dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am 17. Oktober 2023, folgende Wortfolgen in den als Anhänge zu Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes veröffentlichten Richtlinien als gesetzwidrig aufgehoben:

  1. 1.
  2. 2. in Punkt 3.1.3 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 225/2020, idF BGBl. II Nr. 72/2021, die Wortfolge „und über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein“;
  3. 3.
  4. 4.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 15. April 2024 in Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 324/2023).)

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Gesetzesnummer

20011180

Dokumentnummer

NOR40231325

Zusatzdokumente: Anhang 

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