5. Abschnitt
Schlussbestimmungen Jahresbericht
§ 15.
Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 30. Juni des Folgejahres einen statistischen Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr erfolgten Prüfungen gemäß § 1 auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
20011174
Dokumentnummer
NOR40223315
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)