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§ 14c CFPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.2020

Übermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 14c.

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der AWS, dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011174

Dokumentnummer

NOR40223581

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