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§ 10 CFPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2020

Beauftragte Förderungsprüfung

§ 10.

Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung eines Zuschusses aus dem Härtefallfonds (§ 1 Z 2) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

20011174

Dokumentnummer

NOR40223310

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