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§ 2 DAC-Verordnung Wachau“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.5.2020

§ 2.

(1) Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wachau DAC“ ohne Angabe einer Gemeinde oder Ried (Gebietswein) muss aus einer oder einem Verschnitt der nachfolgenden Rebsorten gewonnen werden: „Grüner Veltliner“, „Riesling“, „Weißer Burgunder“, „Grauer Burgunder“, „Chardonnay“, „Neuburger“, „Muskateller“, „Sauvignon blanc“, „Traminer“, „Frühroter Veltliner“, „Müller-Thurgau“, „Muskat Ottonel“, „Roter Veltliner“, „Gemischter Satz“, „Blauer Burgunder“, „St. Laurent“ und „Zweigelt“.

(2) Ein darüberhinausgehender bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätswein-rebsorten (15%) ist zu tolerieren.

(3) Die Sorten „Müller-Thurgau“ und „Frühroter Veltliner“ dürfen zwar zur Erzeugung verwendet, nicht jedoch am Etikett angegeben werden.

(4) Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

20011163

Dokumentnummer

NOR40223095

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