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§ 4 C-StudFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.2020

Ist auf Ansprüche auf Studienförderungsmaßnahmen ab dem Sommersemester 2020 anzuwenden (vgl. § 5).

Sondervorschrift für Auslandsstudien

§ 4.

(1) Für die Beihilfe für ein Auslandsstudium ist der Studienerfolg zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung nicht zu erbringen, wenn das Auslandsstudium, für das die Förderung bewilligt wurde, zumindest teilweise in das Sommersemester 2020 gefallen ist und der vorzeitige Abbruch durch die COVID-19-Krise verursacht wurde.

(2) Auch bei einem Abbruch des Auslandsstudiums, der durch die COVID-19-Krise verursacht wurde, sind bis einschließlich April 2020 ausbezahlte Raten der Beihilfe für ein Auslandsstudium nicht zurückzuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20011138

Dokumentnummer

NOR40222855

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