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§ 1 PT-Zuordnungsverordnung/Fernmeldebehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 1.

Die für Beamtinnen und Beamte der Fernmeldebehörde in Betracht kommenden Funktionen und Verwendungen werden folgenden Verwendungs- und Funktionsgruppen zugeordnet:

Z

PF

FZ

Verwendung

 

1.

1

S

Leiter/in einer Abteilung bei der Fernmeldebehörde und Leiter/in des Fernmeldebüros

2.

1

2

Leiter/in der Abteilung Recht und Leiter/in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro

3.

1

3

Referent/in im höheren Dienst bei der Fernmeldebehörde

4.

2

1

Referent/in im höheren Dienst im Fernmeldebüro

5.

2

1b

Qualifizierte/r Referent/in im gehobenen Dienst bei der Fernmeldebehörde

6.

2

2

Leiter/in eines Bereiches in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro

7.

2

2b

Referent/in im gehobenen Dienst in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro, im Bereich Frequenzmanagement in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro und in der Fernmeldebehörde

8.

2

3

stellvertretende/r Leiter/in des Bereiches Süd in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro

9.

2

3b

Referent/in im gehobenen Dienst in der Abteilung Recht im Fernmeldebüro

10.

3

2

Sachbearbeiter/in im Fernmeldebüro

11.

5

A

Sachbearbeiter/in in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro

12.

5

Assistenz/Mithilfe im Fernmeldebüro

     

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

20011129

Dokumentnummer

NOR40222753

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