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§ 5 Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Sitzungsgeld

§ 5.

(1) Sitzungsgeld gebührt den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen eines oder beider Verwaltungskörper dieser Anstalt teilnehmen.

(2) Neben einer Funktionsgebühr nach § 2 gebührt kein Sitzungsgeld.

(3) Das tägliche Sitzungsgeld beträgt 0,085% des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach § 2 Abs. 1, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

20011117

Dokumentnummer

NOR40222539

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