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§ 2 Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Höhe der Funktionsgebühr

§ 2.

(1) Das jährliche Höchstausmaß der Funktionsgebühr beträgt 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.

(2) Die Höhe der Funktionsgebühr beläuft sich auf einen Prozentsatz des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach Abs. 1, abgerundet auf den vollen Eurobetrag. Dieser Prozentsatz beträgt

  1. 1. für den Präsidenten/die Präsidentin 40%,
  2. 2. für den Stellvertreter/die Stellvertreterin des Präsidenten/der Präsidentin 20%.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

20011117

Dokumentnummer

NOR40222536

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