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§ 10 2. COVID-19-JuBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Überbrückungskredite

§ 10.

 Die Gewährung eines Überbrückungskredits in der Höhe einer vom Kreditnehmer beantragten COVID‑19-Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b AMSG während des Zeitraums, in dem die Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, nach § 9 dieses Bundesgesetzes ausgesetzt ist, und dessen sofort nach Erhalt der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgte Rückzahlung an den Kreditgeber unterliegen nicht der Anfechtung nach § 31 IO, wenn für den Kredit weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus dem Vermögen des Kreditnehmers bestellt wurde und dem Kreditgeber bei Kreditgewährung die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers nicht bekannt war.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

20011115

Dokumentnummer

NOR40231657