vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2022

Artikel 3

Regel 3

Vertretung vor dem Internationalen Büro

(1) [Vertreter; Anzahl der Vertreter]

  1. a) Der Hinterleger oder der Inhaber kann sich durch einen Vertreter vor dem Internationalen Büro vertreten lassen.
  2. b) Der Hinterleger oder der Inhaber kann nur einen Vertreter haben. Werden in der Bestellung mehrere Vertreter angegeben, so gilt nur der zuerst genannte Vertreter als Vertreter und wird als solcher eingetragen.
  3. c) Ist eine Kanzlei oder Kanzleigemeinschaft von Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Markenanwälten als Vertreterin beim Internationalen Büro angegeben worden, so gilt diese als ein Vertreter.

(2) [Bestellung des Vertreters]

  1. a) Die Bestellung eines Vertreters kann in dem internationalen Gesuch oder durch den neuen Inhaber der internationalen Registrierung in einem Antrag nach Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i erfolgen und hat den Namen und die Anschrift des Vertreters, wie in den Verwaltungsvorschriften geregelt, sowie seine E-Mail-Adresse anzugeben.
  2. b) Die Bestellung eines Vertreters kann auch in einer getrennten Mitteilung erfolgen, sofern sie auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt vorgenommen wurde, und sie kann sich auf eine oder mehrere bestimmte internationale Gesuche oder internationale Registrierungen desselben Hinterlegers oder Inhabers beziehen. Einzureichen ist dieses Formblatt beim Internationalen Büro
  1. i) von dem Hinterleger, dem Inhaber oder dem bestellten Vertreter oder
  2. ii) von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers.

(3) [Nicht vorschriftsmäßige Bestellung]

  1. a) Ist nach Auffassung des Internationalen Büros die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 2 nicht vorschriftsmäßig, so benachrichtigt es den Hinterleger oder den Inhaber, den vermeintlichen Vertreter und, falls es sich bei dem Absender oder Übermittler um eine Behörde handelt, diese Behörde entsprechend.
  2. b) Solange die einschlägigen Erfordernisse nach Absatz 2 nicht erfüllt sind, übersendet das Internationale Büro alle diesbezüglichen Mitteilungen an den Hinterleger oder Inhaber, nicht jedoch an den vermeintlichen Vertreter.

(4) [Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung darüber; Datum des Wirksamwerdens der Bestellung]

  1. a) Stellt das Internationale Büro fest, dass die Bestellung eines Vertreters den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es die Tatsache, dass der Hinterleger oder Inhaber einen Vertreter hat, sowie Namen und Anschrift des Vertreters im internationalen Register ein. In diesem Fall ist das Datum des Wirksamwerdens der Bestellung das Datum, an dem das Internationale Büro das internationale Gesuch, den Antrag oder eine getrennte Mitteilung, in welcher der Vertreter bestellt worden ist, erhalten hat.
  2. b) Das Internationale Büro unterrichtet sowohl den Hinterleger oder den Inhaber und im letzteren Fall die Ämter der benannten Vertragsparteien als auch den Vertreter von der Eintragung nach Buchstabe a. Erfolgte die Bestellung in einer getrennten Mitteilung über eine Behörde, so unterrichtet das Internationale Büro auch diese Behörde von der Eintragung.

(5) [Wirkung der Bestellung eines Vertreters]

  1. a) Sofern diese Ausführungsordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, ersetzt die Unterschrift eines nach Absatz 4 Buchstabe a eingetragenen Vertreters die Unterschrift des Hinterlegers oder des Inhabers.
  2. b) Sofern in dieser Ausführungsordnung nicht ausdrücklich eine Aufforderung, Unterrichtung oder sonstige Mitteilung sowohl an den Hinterleger oder Inhaber als auch an den Vertreter verlangt wird, richtet das Internationale Büro alle Aufforderungen, Unterrichtungen oder sonstigen Mitteilungen, die in Ermangelung eines Vertreters an den Hinterleger oder Inhaber gesandt werden müssten, an den nach Absatz 4 Buchstabe a eingetragenen Vertreter; jede Aufforderung, Unterrichtung oder sonstige Mitteilung, die auf diese Weise an den genannten Vertreter gerichtet wird, hat dieselbe Wirkung, als sei sie an den Hinterleger oder den Inhaber gerichtet worden.
  3. c) Jede von dem nach Absatz 4 Buchstabe a eingetragenen Vertreter an das Internationale Büro gerichtete Mitteilung hat dieselbe Wirkung, als sie sei vom Hinterleger oder vom Inhaber an das Büro gerichtet worden.

(6) [Löschung der Eintragung; Datum des Wirksamwerdens der Löschung]

  1. a) Jede Eintragung nach Absatz 4 Buchstabe a wird gelöscht, wenn die Löschung in einer vom Hinterleger, vom Inhaber oder vom Vertreter unterzeichneten Mitteilung beantragt wird. Die Eintragung wird vom Internationalen Büro von Amts wegen gelöscht, wenn ein neuer Vertreter bestellt wird oder wenn eine Änderung des Inhabers eingetragen und vom neuen Inhaber der internationalen Registrierung kein Vertreter bestellt worden ist.
  2. b) Vorbehaltlich des Buchstabens c ist die Löschung ab dem Datum des Eingangs der entsprechenden Mitteilung beim Internationalen Büro wirksam.
  3. c) Wird die Löschung vom Vertreter beantragt, so wird sie ab dem früheren der folgenden Daten wirksam:
  1. i) dem Datum des Eingangs einer Mitteilung beim Internationalen Büro über die Bestellung eines neuen Vertreters;
  2. ii) dem Datum, an dem eine Frist von zwei Monaten nach Eingang des Antrags des Vertretersauf Löschung der Eintragung abläuft.
  1. d) Das Internationale Büro unterrichtet nach Eingang eines vom Vertreter gestellten Antrags auf Löschung den Hinterleger oder den Inhaber entsprechend.
  2. e) Sobald der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Löschung bekannt ist, unterrichtet das Internationale Büro den Vertreter, dessen Eintragung gelöscht worden ist, den Hinterleger oder den Inhaber, und, wenn die Bestellung des Vertreters über eine Behörde eingereicht worden ist, diese Behörde über die Löschung und das Datum des Wirksamwerdens.
  3. f) Die Ämter der benannten Vertragsparteien sind auch von Löschungen auf Antrag des Inhabers oder des Vertreters des Inhabers zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20011112

Dokumentnummer

NOR40257015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)