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§ 8 INVÜG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2025

Umsetzung von Unionsrecht

§ 8.

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen sowie des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland andererseits.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20011091

Dokumentnummer

NOR40270751

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