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§ 6 INÜG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.2020

Begriffe und Verweisungen

§ 6.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des EU-JZG verwiesen wird, gelten diese mit der Maßgabe, dass der Begriff „Mitgliedstaat“ auch Island und Norwegen und der Begriff „Europäischer Haftbefehl“ auch einen Haftbefehl nach dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen erfasst.

(2) In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(3) Bestimmungen über die Auslieferung in anderen Bundesgesetzen beziehen sich auch auf die in diesem Bundesgesetz geregelte Auslieferung (Übergabe) an oder durch Island oder Norwegen.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

20011091

Dokumentnummer

NOR40221659