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§ 5 Härtefallfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2021

§ 5

(Anm.: § 5.) Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten gemäß den §§ 2, 2a und 3 ist nur insoweit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen des Härtefallfonds verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20011085

Dokumentnummer

NOR40235202