§ 5
(Anm.: § 5.) Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten gemäß den §§ 2, 2a und 3 ist nur insoweit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen des Härtefallfonds verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20011085
Dokumentnummer
NOR40235202
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