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§ 1 COVID-19-FondsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.2020

COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

§ 1.

(1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „COVID-19-Krisenbewältigungsfonds“ (in weiterer Folge „Fonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird beim Bundesminister für Finanzen eingerichtet und von diesem verwaltet.

(2) Der Fonds verfolgt das Ziel, den Bundesministerien gemäß Art. 77 B-VG die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit diesen auf effizientestem Wege ermöglicht wird, die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation setzen zu können.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2020

Gesetzesnummer

20011074

Dokumentnummer

NOR40221310

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