Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 4.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau, BGBl. II Nr. 270/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 457/2011, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20011053
Dokumentnummer
NOR40221171
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