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§ 4 Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2020

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 4.

(1)   Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.

(2)  Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau, BGBl. II Nr. 270/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 457/2011, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.

(3)  Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.

(4)  Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20011053

Dokumentnummer

NOR40221171

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