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§ 1 Finanz- und Rechnungswesenassistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2020

Lehrberuf Finanz- und Rechnungswesenassistenz

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Finanz- und Rechnungswesenassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2)  In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Finanz- und Rechnungswesenassistent bzw. Finanz- und Rechnungswesenassistentin) zu bezeichnen.

Schlagworte

Finanzassistenz

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20011052

Dokumentnummer

NOR40221163

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