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§ 4 Personaldienstleistung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2020

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 4.

(1)   Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.

(2)  Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Personaldienstleistung, BGBl. II Nr. 19/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.

(3)  Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Personaldienstleistung ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.

(4)  Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Personaldienstleistung gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Personaldienstleistung gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20011043

Dokumentnummer

NOR40221120

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