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§ 1 Industriekaufmann/Industriekauffrau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2020

Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau kann bis zum Ablauf des 31. August 2026 eingetreten werden.

(3)  In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Industriekaufmann bzw. Industriekauffrau) zu bezeichnen.

Schlagworte

Industriekauffrau

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20011039

Dokumentnummer

NOR40221088

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