vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2020

Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:

  1. 1. Bauträger,
  2. 2. Makler,
  3. 3. Verwalter.

(3)  Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.

(4)  In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Immobilienkaufmann bzw. Immobilienkauffrau) zu bezeichnen.

(5)  Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20011038

Dokumentnummer

NOR40221083

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)