vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.2026

Lehrberuf Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2)  In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Sicherheitsverwaltungsassistent bzw. Sicherheitsverwaltungsassistentin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20011029

Dokumentnummer

NOR40279333

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)