§ 1.
Vereinnahmte Erlöse aus der Verwertung von Ehrengeschenken, die Bediensteten des Rechnungshofes übergeben wurden, sind für Zuwendungen und Kostenersätze sozialer Art zugunsten von Bediensteten aus diesem Planstellenbereich sowie für Zuwendungen an karitative Einrichtungen zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
20010996
Dokumentnummer
NOR40220954
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