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§ 5 Sicherstellung der Arzneimittelversorgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2020

§ 5.

(1) Aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ist der Export der in der Liste des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen gemäß § 1 Abs. 3 veröffentlichten verschreibungspflichtigen Arzneispezialitäten in eine andere Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums verboten.

(2) Auf Antrag des Zulassungsinhabers hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einen Bescheid über das Exportverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020

Gesetzesnummer

20010928

Dokumentnummer

NOR40220867

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