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Luftverkehrsabkommen – Ergänzung (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 124/2007 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

§ 0

Luftverkehrsabkommen – Ergänzung (Montenegro)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Ergänzung (Montenegro)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 6/1990

Typ

Vertrag – Montenegro

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

03.06.2006

Unterzeichnungsdatum

29.09.1988

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 124/2007 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Langtitel

(Übersetzung)

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DEM BUNDESEXEKUTIVRAT DER VERSAMMLUNG DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ZUR ERGÄNZUNG DES LUFTVERKEHRSABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FÖDERATIVEN VOLKSREPUBLIK JUGOSLAWIEN, UNTERZEICHNET AM 11. NOVEMBER 1953

StF: BGBl. Nr. 6/1990

Änderung

BGBl. III Nr. 124/2007

Ratifikationstext

Der Notenwechsel gemäß Art. V erfolgte am 27. bzw. am 28. November 1989; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. V mit 1. Februar 1990 in Kraft

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und der Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien,

vom Wunsche geleitet, ein Abkommen abzuschließen, welches das am 11. November 1953 *) in Wien unterzeichnete Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien in der Fassung der Notenwechsel vom 26. Februar und 24. Mai 1974 **) ergänzt,

in Erwägung des Charakters der jeweiligen Märkte und des Zugangs zu diesen, welchen jede der Vertragschließenden Parteien der anderen einzuräumen bereit ist,

in dem Bestreben, den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Parteien einen fairen Austausch von Geschäftsmöglichkeiten zu gewährleisten,

haben folgendes vereinbart:

_________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 72/1954

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 522/1974

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2020

Gesetzesnummer

20010902

Dokumentnummer

NOR40220686

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