Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).
Gesonderte Regelungen zur physikalischen Bilanzierung
§ 43.
(1) Der Einsatz von Netzpuffer gemäß § 27 unter Berücksichtigung der Festlegungen gemäß § 42 stellt die primäre Form von Regelenergie zur physikalischen Bilanzierung der Netze in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg dar.
(2) Der MVGM ermittelt auf stündlicher Basis den tatsächlichen bzw. prognostizierten Verteilergebietssaldo und beschafft die für die störungsfreie Steuerung des Verteilergebiets nach Ausnutzung des Netzpuffers gemäß Abs. 1 erforderliche Menge an physikalischer Ausgleichsenergie im Namen und auf Rechnung der Bilanzierungsstelle in Form von standardisierten Produkten gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes. Zielsetzung ist dabei die stündlichen und kumulierten Abweichungen zwischen den von den Bilanzgruppenverantwortlichen nach § 40 Abs. 3 übertragenen Gasmengen und den Messwerten an den Grenzkopplungspunkten jeweils innerhalb der Grenzen der nach § 42 Abs. 1 vereinbarten OBA-Konten zu halten. Der MVGM ist im Bedarfsfall berechtigt, die Bilanzierungsstelle aufzufordern, eine Merit Order List nach § 28 zu erstellen.
(3) Die Regelungen zur Merit Order List gemäß § 29 gelten sinngemäß. Abweichend gilt für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg hinsichtlich der Abrufe von Ausgleichsenergieangeboten durch den MVGM eine Vorlaufzeit von 180 Minuten.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021
Gesetzesnummer
20010887
Dokumentnummer
NOR40220362
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