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§ 37 GMMO-VO 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).

5. Teil

Registrierung im Marktgebiet

§ 37.

(1) Der MVGM organisiert gemäß § 19 das Bilanzgruppensystem und ordnet jedem Bilanzgruppenverantwortlichen und jeder Bilanzgruppe eine eindeutige Identifikationsnummer zu, die von den Vertragsparteien bei jedem Datenaustausch und Schriftverkehr anzuführen ist.

(2) Der MVGM schließt einen Vertrag mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen auf Basis seiner genehmigten allgemeinen Bedingungen ab. Der MVGM schließt überdies Verträge im Namen und auf Rechnung des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes und im Namen und auf Rechnung der Bilanzierungsstelle auf Basis der jeweils genehmigten allgemeinen Bedingungen mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen ab. Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und die Bilanzierungsstelle haben den MVGM zum Vertragsabschluss in ihrem Namen und auf ihre Rechnung zu bevollmächtigen.

(3) Der MVGM hat die Vollmachtgeber über die Vertragsabschlüsse zu informieren. Der MVGM ist bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen zum Vertragsabschluss mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen berechtigt.

(4) Der MVGM hat das Angebot zum Abschluss der Verträge binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen des vollständigen Antrags und nach dem Abschluss der Prüfung gemäß Abs. 6 dem Antragsteller zu übermitteln.

(5) Der Abschluss der Verträge gemäß Abs. 2 muss vom MVGM auf der Online-Plattform angeboten werden. Die dafür notwendigen Informationen und vorgesehenen Dokumente sind auf der Online-Plattform bereitzuhalten.

(6) Voraussetzung für die Zulassung ist die Durchführung einer Bonitätsprüfung gemäß § 24 Abs. 5 durch die Bilanzierungsstelle und allfällige Erbringung von Sicherheitsleistungen durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.

(7) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat vor Aufnahme der operativen Tätigkeit gegenüber seinen Vertragspartnern nachzuweisen, dass er jederzeit den Datenaustausch und die Nominierungsabwicklung auf Basis der festgelegten Formate, Schnittstellen, Kommunikationswege, Sicherheitsstandards und Inhalte sicherstellen kann. Der MVGM koordiniert dazu einen Testlauf mit den jeweiligen Vertragspartnern im Marktgebiet.

(8) Der MVGM hat nach Vorliegen aller notwendigen Verträge und Unterlagen sowie Schaffung aller Voraussetzungen gemäß Abs. 6 der Regulierungsbehörde schriftlich mitzuteilen, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher erfüllt sind.

(9) Fällt einer der vom Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß Abs. 2 abzuschließenden Verträge nachträglich weg, so sind gemäß § 94 GWG 2011 die Voraussetzungen für die operative Tätigkeit des Bilanzgruppenverantwortlichen nicht mehr gegeben. Darüber hat der jeweilige Vertragspartner jeweils die Regulierungsbehörde, die Bilanzierungsstelle, den MVGM sowie den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes unverzüglich zu verständigen.

(10) Versorger haben sich beim MVGM zu registrieren und laufend deren Zuordnung zu Bilanzgruppen aktualisiert zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40238005

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