Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).
Einkürzung von nicht marktbasiert beherrschbaren Unausgeglichenheiten
§ 31.
Sind die Maßnahmen gemäß § 28 nicht ausreichend, um die Netzstabilität aufrechtzuerhalten, kann der MVGM eine Änderung der Mengenanmeldung jener Bilanzgruppen erwirken, die mit
- 1. ihren vorläufigen Tagesunausgeglichenheiten gemäß § 33 Abs. 2 und
- 2. der mithilfe der Großabnehmerfahrpläne gemäß § 32 Abs. 3 Z 5 absehbaren Entwicklung der Tagesunausgeglichenheiten,
die Netzstabilität gefährden.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2022
Gesetzesnummer
20010887
Dokumentnummer
NOR40220350
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)