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§ 7 Pflanzenschutzverordnung 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2019

3. Abschnitt

Ausfuhr in Drittländer Pflanzengesundheitszeugnis

§ 7.

(1) Für die Ausstellung von bei der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in Drittländer zu verwendenden Pflanzengesundheitszeugnissen ist das inAnhang 1 festgelegte Muster zu verwenden.

(2) Das Pflanzengesundheitszeugnis ist auf der Vorderseite in deutscher und englischer Sprache abzufassen. Auf der Rückseite ist dem Zeugnis eine Übersetzung des Inhaltes in französischer, russischer und spanischer Sprache beizufügen.

(3) Das Zeugnis hat als Sicherheitsmerkmal ein Wasserzeichen in der Form des Bundeswappens aufzuweisen, dessen Abmessung von den Zinnen der Mauerkrone bis zu den Fängen 100 Millimeter sowie zwischen den äußeren Federspitzen 90 Millimeter zu betragen hat.

(4) In der Rubrik 2 ist nach der Wortfolge „Nr. EU/AT/ No. EU/AT/“ eine fortlaufende, einmalig zuordenbare Seriennummer einzudrucken.

(5) Die Farbe des Zeugnispapiers hat weiß zu sein, wogegen der vorgedruckte Inhalt sowie der Rahmen in grüner Farbe zu sein haben. Die Farbe des Bundeswappens gemäß dem Wappengesetz, BGBl. Nr. 159/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013, sowie des Europaemblems hat jedoch schwarz auf weißem Untergrund zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20010885

Dokumentnummer

NOR40220294

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