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§ 8 Frauenförderungsplan BMNT 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.2020

Verbindliche Vorgaben

§ 8.

(1) Gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG ist die Erhöhung des Frauenanteils nach Maßgabe der geltenden Personalaufnahmebestimmungen des Bundes durch nachstehende Vorgaben zu verwirklichen:

  1. 1. Der Frauenanteil zum 31.12.2018 darf nicht unterschritten werden.
  2. 2. Der Frauenanteil ist wie nachstehend zu erhöhen:

Frauenanteil 31.12.2018

Frauenanteil 31.12.2020

von 0 %

auf 10%

von 1 % bis 10 %

auf 20%

von 11 % bis 20 %

auf 30%

von 21 % bis 49 %

auf 50%

  

(2) In Unternehmungen, an denen der Bund zur Gänze oder zum Teil durch das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus mit einem Bundesanteil von 50 % und mehr beteiligt ist, ist der Frauenanteil an der Bundesquote im jeweiligen Aufsichtsgremium auf 50% zu erhöhen.

(3) In Unternehmungen gemäß Abs. 2 ist eine geschlechtergerechte Besetzung der Eigentümervertretung und des Vorstands anzustreben.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020

Gesetzesnummer

20010877

Dokumentnummer

NOR40220108

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