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§ 16 Frauenförderungsplan BMNT 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.2020

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 16.

(1) Zur Förderung des Prinzips der Gleichbehandlung sind Personenbezeichnungen in allen internen und externen Schriftstücken und Publikationen des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus in weiblicher und männlicher oder geschlechtsneutraler Form zu verwenden. Unsachliche geschlechterbezogene Differenzierungen sind zu unterlassen.

(2) Alle weibliche Bedienstete betreffenden Bezeichnungen sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen (auch in abgekürzter Form) sind, sofern diese nicht ausdrücklich widersprechen, in der weiblichen Form zu verwenden. Dies betrifft auch Türschilder und Visitenkarten.

(3) Im Rahmen der derzeitigen und künftig zum Einsatz gelangenden EDV-Software ist auf einen geschlechtergerechten Sprachgebrauch Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020

Gesetzesnummer

20010877

Dokumentnummer

NOR40220116

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