§ 1.
(1) Aus den nach §§ 1, 3, 11 und 12 des Verfassungsgesetzes vom 8. Mai 1945 über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz), St. G, Bl. Nr. 13, nach §§ 9 und 12 des Verfassungsgesetzes vom 26. Juni 1945 über Kriegsverbrechen und andere nationalsozialistische Untaten (Kriegsverbrechergesetz), St. G. Bl. Nr. 32, und nach § 20 des Verfassungsgesetzes vom 19. September 1945 über das Verfahren vor dem Volksgericht und den Verfall des Vermögens (Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallgesetz), St. G. Bl. Nr. 177, für verfallen oder nach § 5 des letztbezeichneten Verfassungsgesetzes für beschlagnahmt erklärten Vermögen sind auszusondern die Vermögenschaften und Vermögensrechte, die nach dem 13. März 1938, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen aus sogenannten rassischen aus nationalen oder aus anderen Gründen den Eigentümern, insbesondere auch den Vereinten Nationen oder ihren Staatsangehörigen, im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogen worden sind.
(2) Die näheren Bestimmungen können durch Verordnung getroffen werden.
Schlagworte
StGBl. Nr. 13/1945, StGBl. Nr. 32/1945, StGBl. Nr. 177/1945
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
20010863
Dokumentnummer
NOR40219768
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