§ 2.
(1) Im Revisionsgebiet sind alle verendet aufgefundenen Wildschweine der Behörde zu melden. Diese hat unverzüglich zu veranlassen, dass
- 1. amtliche Proben aller gemeldeten Tiere entnommen und an die AGES Mödling (Referenzlabor für ASP) übermittelt werden,
- 2. eine entsprechende Kennzeichnung des Fundortes erfolgt und
- 3. Maßnahmen gesetzt werden, die eine Zuordnung der Probe zum Fundort ermöglichen.
- Sofern die seuchensichere Entsorgung des Tierkörpers und des sonstigen Tiermaterials auf Grund der Seuchensituation erforderlich erscheint, hat die Behörde die dazu erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.
(2) Die Probeneinsendung, die Durchführung der Untersuchungen sowie deren Ergebnisse sind ins Veterinärinformationssystem (VIS) einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
20010860
Dokumentnummer
NOR40219698
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)