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§ 2 ASP-Revisions- und Frühwarnverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.2019

§ 2.

(1) Im Revisionsgebiet sind alle verendet aufgefundenen Wildschweine der Behörde zu melden. Diese hat unverzüglich zu veranlassen, dass

  1. 1. amtliche Proben aller gemeldeten Tiere entnommen und an die AGES Mödling (Referenzlabor für ASP) übermittelt werden,
  2. 2. eine entsprechende Kennzeichnung des Fundortes erfolgt und
  3. 3. Maßnahmen gesetzt werden, die eine Zuordnung der Probe zum Fundort ermöglichen.

(2) Die Probeneinsendung, die Durchführung der Untersuchungen sowie deren Ergebnisse sind ins Veterinärinformationssystem (VIS) einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

20010860

Dokumentnummer

NOR40219698

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