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§ 3 SchulÄ-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2019

Bekämpfung von Infektionskrankheiten

§ 3.

(1) Schulärztinnen/Schulärzte haben die Gesundheitsbehörden nach Beauftragung durch die zuständige vollziehende Behörde im Rahmen der Mitwirkung bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten zu unterstützen, sofern ein Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfall einer meldepflichtigen Krankheit in der Schule aufgetreten ist oder ein Bezug zur Schule im Rahmen von Umgebungsuntersuchungen vermutet wird.

(2) Schulärztinnen/Schulärzte sind verpflichtet, bei Tätigkeiten gemäß Abs. 1 den zuständigen vollziehenden Behörden die für die Bekämpfung von Infektionskrankheiten im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung, relevanten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Verdachtsfall, Erkrankungsfall

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

20010840

Dokumentnummer

NOR40219588

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