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§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Oberösterreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz

Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz

§ 2.

(1)  Das monatliche Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen beträgt:

  1. 1. für Wohnungen und andere Räumlichkeiten (Geschäftslokale, Magazine, Garagen, Büroräume, Ordinationen, Werkstätten und dgl.) je Quadratmeter Nutzfläche 0,2749 €,
  2. 2. für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter der zu reinigenden Fläche 0,4976 €.

(2)  Als Nutzfläche (Abs. 1 Z 1) gilt die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken; Treppenhäuser, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume sind, soweit sie sich ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke eignen, bei der Berechnung der Nutzfläche außer Betracht zu lassen.

(3)  Die als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten im Hause (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes) erforderlichen Materialien in Form eines monatlichen Zuschlags zu leistende Vergütung wird mit 15 % des nach Abs. 1 Z 1 ermittelten Entgelts festgesetzt.

(4)  Das für das Öffnen des Tores in der vorgeschriebenen Sperrzeit zu entrichtende Sperrgeld wird, wenn die Dienste der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers (oder der bestellten Vertreterin bzw. des bestellten Vertreters) vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 4,70 €, wenn diese Dienste nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 5,20 € festgesetzt.

(5)  Die sich aus Abs. 1 und 3 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.

Schlagworte

Kellerraum, Wohnzweck

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20010822

Dokumentnummer

NOR40219418

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