Gütesiegel
§ 1.
Das Gütesiegel gemäß § 22 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2017, entspricht den in der Anlage abgebildeten Mustern. Bei der Verwendung sind die vorgegebenen Relationen einzuhalten. Die Farbgebung hat grundsätzlich dem Muster zu entsprechen. Die in Rot dargestellten Teile des Musters dürfen auch in Schwarz wiedergegeben werden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 194/1994
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2019
Gesetzesnummer
20010819
Dokumentnummer
NOR40219391
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