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§ 1 Verkehrsversuchsverordnung Dosiersystem Lermooser Tunnel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2019

§ 1.

Zum Zweck der Erprobung im Rahmen der Durchführung einer wissenschaftlichen Untersuchung ist eine von § 38 Abs. 2b und 6 Straßenverkehrsordnung 1960 abweichende Ausführung von Lichtsignalanlagen auf der B179 Fernpassstraße, Strkm. 15,209 in Fahrtrichtung Norden dahingehend, dass die Dauer des gelben nichtblinkenden Lichtes, das gemeinsam mit dem roten Licht leuchtet, eine Sekunde beträgt und dass das Grünlicht ohne vorangehende Grünblinkphase beendet wird, zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

20010815

Dokumentnummer

NOR40219345

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