Überleitung
§ 2.
(1) Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz
- 1. der Finanzpolizei oder
- 2. der Steuerfahndung oder
- 3. eines Finanzamtes im Fachbereich mit Arbeitsschwerpunkt Finanzstrafsachen oder im Team Strafsachen
- verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Amt für Betrugsbekämpfung zur Dienstleistung zugewiesen.
(2) Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz
- 1. der Großbetriebsprüfung, ausgenommen Team Umsatzsteuerprüfung ausländischer Unternehmen (UMA) oder
- 2. eines Finanzamtes im Team Abzugsteuererstattung
- verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Finanzamt für Großbetriebe zur Dienstleistung zugewiesen.
(3) Bedienstete, die am 31. Dezember 2019 auf einem Arbeitsplatz eines Finanzamtes im Team Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2020 dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge zur Dienstleistung zugewiesen.
(4) Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz der Großbetriebsprüfung im Team Umsatzsteuerprüfung ausländischer Unternehmen (UMA) verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Finanzamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
(5) Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination, Technische Untersuchungsanstalt, verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Zollamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
(6) Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination, Reiserechnungsdienstleistungs- und Kompetenzzentrum (RR-CC) verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Finanzamt für Großbetriebe zur Dienstleistung zugewiesen.
(7) Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination im bundesweiten Fachbereich für Einheitsbewertung und Bodenschätzung einschließlich Forstwirtschaft als Bodenschätzer, technischer Leiter oder Stellvertreter des technischen Leiters verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Finanzamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
(8) Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination im bundesweiten Fachbereich für Internationales Steuerrecht und Verrechnungspreise als Fachexperte spezial oder Fachexperte mit Arbeitsschwerpunkt für Verrechnungspreise verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Finanzamt für Großbetriebe zur Dienstleistung zugewiesen.
(9) Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz der Steuer- und Zollkoordination im Bereich Infrastruktur, Wirtschaft und Beschaffung verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Zollamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
(10) Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz eines Finanzamtes verwendet wurden und nicht bereits von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 umfasst sind, sind ab 1. Jänner 2021 dem Finanzamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
(11) Bedienstete, die am 31. Dezember 2020 auf einem Arbeitsplatz eines Zollamtes verwendet wurden, sind ab 1. Jänner 2021 dem Zollamt Österreich zur Dienstleistung zugewiesen.
Schlagworte
Steuerkoordination, Reiserechnungsdienstleistungszentrum
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
20010790
Dokumentnummer
NOR40223623
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