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§ 7 ABBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Schlussbestimmungen

§ 7.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

20010789

Dokumentnummer

NOR40218904