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§ 5 ABBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Datenschutz

§ 5.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Amt für Betrugsbekämpfung ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3 oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihm übertragen wurde, erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

20010789

Dokumentnummer

NOR40218902