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§ 4 Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2019 und 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.2019

Vollziehung

§ 4.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Gesetzesnummer

20010782

Dokumentnummer

NOR40218683

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