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§ 19 EU-MPfG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

3. Teil

Verarbeitung der gemeldeten Informationen Bedeutung der Meldung für das Abgabenverfahren

§ 19.

Das Ausbleiben einer Reaktion einer Abgabenbehörde auf die Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung lässt keinen Rückschluss auf deren abgabenrechtliche Beurteilung zu. Insbesondere ist die Meldung kein Anbringen im Sinne des § 85 BAO.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019

Gesetzesnummer

20010781

Dokumentnummer

NOR40218667