3. Teil
Verarbeitung der gemeldeten Informationen Bedeutung der Meldung für das Abgabenverfahren
§ 19.
Das Ausbleiben einer Reaktion einer Abgabenbehörde auf die Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung lässt keinen Rückschluss auf deren abgabenrechtliche Beurteilung zu. Insbesondere ist die Meldung kein Anbringen im Sinne des § 85 BAO.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019
Gesetzesnummer
20010781
Dokumentnummer
NOR40218667
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