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§ 3 DiStG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.2019

zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 1

Bemessungsgrundlage und Höhe der Steuer

§ 3.

(1) Bemessungsgrundlage der Digitalsteuer ist das Entgelt, das der Onlinewerbeleister von einem Auftraggeber erhält. Diese vermindert sich um Ausgaben für Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister, die nicht Teil seiner multinationalen Unternehmensgruppe sind.

(2) Die Steuer beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019

Gesetzesnummer

20010780

Dokumentnummer

NOR40218642

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