vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 EFZ-DV-VO BVAEB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

§ 7.

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat zu Unrecht erbrachte Zuschüsse oder Differenzvergütungen vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin zurückzufordern. Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Dienstgebers/der Dienstgeberin, auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten oder die Rückzahlung von zu Unrecht geleisteten Zuschüssen oder Differenzvergütungen in Teilbeträgen zulassen.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019

Gesetzesnummer

20010778

Dokumentnummer

NOR40218545

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)