Artikel 6
Die Maßnahmen zur Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls und des Übereinkommens sind durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder durch die zuständige Stelle nach Absprache mit den in Betracht kommenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden festzulegen.
Schlagworte
Arbeitgeberverband
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Gesetzesnummer
20010776
Dokumentnummer
NOR40218489
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